Keine Test- und Quarantäne-Pflichten für vollständig Geimpfte in Niedersachsen

Politik Von Peter Fehlhaber | am Di., 27.04.2021 - 19:10

HANNOVER. Wofür Meiden heute Bayern und Hessen feiern, sei in Niedersachsen  nach Angaben der Landesregierung längst geregelt: Seit dem 19. April entfallen Test- und Quarantäne-Pflichten für vollständig Geimpfte, jetzt auch in sogenannten Hochinzidenzkommunen. Neue Grafiken sollen dies nun verdeutlichen. 

Das bedeutet, dass für Mitarbeitende in Alten- und Pflegeheimen nach der zweiten Impfung die Testpflicht entfällt. Wenn bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik, Physiotherapie oder Ergotherapie das Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich sei, kann auch hier der Impfnachweis den negativen Coronatest ersetzen. Einen "inhaltlichen Unterschied" zu den Plänen aus Bayern sehe man derzeit nicht, so eine Regierungssprecherin auf Nachfrage von CELLEHEUTE. Ob das Land noch weiter geht als andere, werde man sich "morgen anschauen".

Das Land Niedersachsen schreibt dazu, unzensiert und unkommentiert:

Seit dem 19. April 2021 ist in Niedersachsen in § 5 a Absatz 2 der Corona-Verordnung geregelt, dass eine Pflicht zur Testung entfällt, wenn eine Person über eine seit mindestens 15 Tagen bei ihm oder ihr vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus verfügt.

Diese Gleichstellung von getesteten und vollständig geimpften Personen gilt auch in Hochinzidenzkommunen, also in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 und einer die Anwendung von § 28 b feststellenden Allgemeinverfügung. 

Das ergibt sich aus § 77 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes: „(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c bleiben landesrechtlich geregelte Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, unberührt.“

Da diese Norm zeitlich nicht auf das Inkrafttreten des Gesetzes, sondern den Zeitpunkt des Erlasses der in § 28 c IfSG angekündigten Rechtsverordnung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen abstellt, können schon jetzt in Niedersachsen getestete und vollständig geimpfte Personen über § 5 a der Nds. Corona-Verordnung gleichgestellt werden.